AGB für gewerbliche Kunden
Datum des Inkrafttretens: 2011/09/01
I. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1. Für sämtliche Lieferungen der Life Fitness Europe GmbH (im Folgenden: Verkäufer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne der §§ 310 Abs.1 ist (im Folgenden: Kunde).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für den künftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, ohne dass der Verkäufer auf diese in jedem Einzelfall gesondert hinweisen muss. Neben der Lieferung von Waren gehören hierzu auch Beratungs- und sonstige Leistungen sowie Einzel- oder Teilaufträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung.
4. Mit der Einbeziehung der AGB verlieren sämtliche früheren Liefer- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit.
II. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2. Die Übersendung des Auftragsformulars durch den Kunden an den Verkäufer gilt als bindender Antrag auf Abschluss eines Vertrages (im Folgenden: Antrag).
3. Soweit sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, hält sich der Kunde vier Wochen nach Absendung seines Antrags an diesen gebunden.
4. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande, die Preise sowie Art und Umfang der Leistung festlegt (im Folgenden: Auftragsbestätigung).
5. Der Verkäufer behält sich in jedem Fall Konstruktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung sowie bei Lieferfristen von mehr als sechs Monaten die Lieferung von branchenüblichen, vergleichbaren Nachfolgeprodukten vor, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
6. Sämtliche Nebenabreden, Abänderungen und/oder sonstige Ergänzungen zu einem Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Textform des § 126b BGB genügt hierfür nicht.
7. Unterschriften des Kunden oder seiner Mitarbeiter sind auch rechtlich verbindlich, soweit diese, durch den Verkäufer, mit Hilfe von Computerpads oder auf andere Weise elektronisch erfasst und gespeichert werden.
III. PREISE
1. Die Preise in Angeboten des Verkäufers sind vorläufig und unverbindlich.
2. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, handelt es sich bei den Preisen des Verkäufers ausschließlich um reine Warenpreise. Installations-, Fracht-, Überführungs-, Versicherungskosten und/oder Zölle sowie die gegebenenfalls anfallende gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. Installations-, Fracht-, Überführungs-, Versicherungskosten sowie Umsatzsteuer
und Verpackungskosten werden in der Auftragsbestätigung und der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit solche anfallen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Der Verkäufer kann eine Anpassung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise verlangen, wenn eine längere Lieferfrist als sechs Monate ab Vertragschluss vereinbart ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die Lieferung nach Vertragsschluss um mehr als sechs Monate aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.
6. In den Fällen von Ziff. III. 5. ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise aufgrund zwischenzeitlich nachweisbar gestiegener eigener Beschaffungskosten zu verlangen. Hiervon wird der Verkäufer den Kunden spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt
benachrichtigen. Der Kunde ist bei einer Preisanpassung von mehr als 5% des ursprünglichen Preises berechtigt, binnen zwei Wochen seit dem Absendedatum des Benachrichtigungsschreibens der Preiserhöhung zu widersprechen und vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, gilt der erhöhte Preis als vereinbart. Auf die Frist und die Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist wird der Verkäufer den Kunden in dem Benachrichtigungsschreiben hinweisen.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Preises zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungsstellung fällig.
2. Zahlungen des Kunden sind fristgerecht geleistet, wenn der Verkäufer bei Fälligkeit durch die Gutschrift auf eines seiner Konten verlustfrei über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
3. Eingehende Zahlungen werden auf die am wenigsten gesicherte, bei gleich sicheren Forderungen auf die älteste fällige Forderung des Verkäufers gegenüber dem Kunden angerechnet, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung; dies gilt auch bei anderslautender Zahlungsbestimmung des Kunden.
4. Schecks oder Wechsel werden vom Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
6. Zur Verweigerung oder Zurückbehaltung der Leistung wegen etwaiger Gegenansprüche ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Forderung vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln bleibt Ziff. VIII. 5 unberührt.
7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer unabhängig von der Geltendmachung weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Kann der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen,
ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann der Verkäufer die Leistung verweigern, sofern der Kunde nicht innerhalb einer vom Verkäufer angemessenen Frist nach seiner Wahl die Zahlung erbringt oder eine angemessene Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware ab Lager (europäische Zentralläger) wo auch der Erfüllungsort ist. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Kosten des Kunden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Zu Teillieferungen ist der Verkäufer in zumutbarem Umfang berechtigt, sofern der Kunde dies nicht in seiner Bestellung ausgeschlossen hat.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung geht mit der Zurverfügungsstellung der Ware oder bei Versand mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf besondere Anweisung des Kunden und auf dessen Rechnung und Kosten abgeschlossen.
VI. LIEFERFRISTEN UND LIEFER- / ANNAHMEVERZUG
1. Lieferfristangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden (im Folgenden: verbindliche Lieferfrist).
2. Die verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Absendetag der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware ab Lager zur Verfügung gestellt wurde oder die Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde.
3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag (z.B. Anzahlung, Beibringung von Unterlagen) nicht rechtzeitig nachkommt, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung zu vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde
mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus anderen Verträgen innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer in nicht unerheblichem Umfang in Verzug ist.
4. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen wegen vom Verkäufer nicht zu vertretender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten nicht einhalten kann, wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag – soweit er sich auf nicht lieferbare Ware bezieht – zurückzutreten. Die vom Kunden im Hinblick auf die nichtlieferbare Ware bereits gewährten Gegenleistungen wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Der Kunde kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn eine fristgerechte Lieferung durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Führen die im letzten Satz genannten Ereignisse zu
einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als sechs Wochen, gerechnet ab der verbindlichen Lieferfrist, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Lieferverzug des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Der Kunde hat dem Verkäufer hierzu eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
7. Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Verkäufer berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
8. Im Fall der Annahmeverweigerung durch den Kunden oder des unberechtigten Vertragsrücktritts des Kunden ist der Verkäufer nach Ablehnungsandrohung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, bis zu 15% der Rechnungssumme als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, ohne dass es insoweit eines Nachweises durch den Verkäufer bedarf. Das Recht des Verkäufers,
einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt; die vorstehende Pauschale ist auf einen weitergehenden Schaden anzurechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) behält sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware
vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteres sen an der Vorbehaltsware vorzunehmen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer zu verwahren, insbesondere diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sachgerecht zu lagern und in angemessener Höhe zu versichern. Die Verwahrung hat in der Weise zu erfolgen, dass für Dritte das Vorbehaltseigentum des Verkäufers ohne weiteres erkennbar ist, z.B. durch sichtbare Kennzeichnung an der Vorbehaltsware.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, sich während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Kunden jederzeit von der Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Kunden zu überzeugen, sofern hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs eintritt.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich.
5. Soweit der Kunde seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer fristgerecht erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung und Nutzung (z.B. Leasing) der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung und Nutzung gegen Dritte erwachsen in voller Höhe ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich ohne Aufgabe der eigenen Einzugsberechtigung, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der
Kunde sofort zum Ausgleich der fälligen Forderungen des Verkäufers zu verwenden. Sofern der Kunde sich aber vertragswidrig verhält, insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, kann der Verkäufer vom Kunden verlangen, dass er ihm unverzüglich umfassend und unter Vorlage der dazugehörigen Unterlagen Auskunft über Person der Drittschuldner sowie über die Forderungen und sämtliche für den Einzug erforderlichen Umstände erteilt. In diesem Fall ist der Kunde ferner verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
7. Der Kunde ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen an Dritte (einschließlich Factoring-Unternehmen) abzutreten.
8. Bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und zur anschließenden Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts berechtigt. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet; die Kosten der Rücknahme gehen zu seinen Lasten.
9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die offenen zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
VIII. MÄNGELRECHTE
1. Der Verkäufer haftet dem Kunden im Rahmen seiner Leistungspflicht dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder die Werbung des Herstellers begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung. Verkauft der Kunde die Ware weiter, ist er verpflichtet, seine Abnehmer hierauf hinzuweisen.
3. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit sowie bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, nach Lieferung und Aufstellung von Ware an Ort und Stelle einen Funktionstest durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Installationsreport festgehalten. Der Kunde hat die Ware bis zum Abschluss des Funktionstest auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens bei Unterzeichnung des Installationsreports zu
rügen. Verdeckte Mängel sind von dem Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
5. Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Werden vom Kunden oder von nicht autorisierten Dritten Änderungen oder Mängelbeseitigungsversuche vor genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Ware nicht mangelhaft ist, hat der Kunde, sofern er den Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich wegen des behaupteten Mangels in Anspruch genommen hat, die erforderlichen Aufwendungen
zu tragen.
8. Im Fall einer mangelhaften Montageanleitung beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, läuft eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos ab oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde Minderung verlangen oder, sofern es sich nicht um qualitativ unerhebliche Mängel handelt oder der Kunde bei quantitativen Abweichungen weiterhin ein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat, vom Vertrag
zurücktreten. Eine Nacherfüllung im Sinne dieser AGB gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn es ist bereits nach dem ersten Versuch erkennbar, dass der Mangel auch durch einen zweiten Nacherfüllungsversuch nicht beseitigt werden wird.
10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG DES VERKÄUFERS
1. Der Verkäufer haftet dem Grunde nach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verkäufer jedoch nur für den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
3. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung aufgrund von Garantien des Verkäufers bleibt ebenfalls unberührt.
4. Für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter haftet der Verkäufer nach den vorstehenden Regelungen.
5. Der Kunde hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung ein Datenaustausch erforderlich wird, ist der Kunde zur Anfertigung von Sicherungskopien verpflichtet.
6. Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen bestehen nur unter den für Schadensersatzansprüche geltenden Voraussetzungen und können nur an Stelle eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden.
X. VERJÄHRUNG
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelansprüche des Kunden in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Ziff. X. Nr. 1 gilt nicht, in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. IX. verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist das Landgericht München I, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand durch Gesetz bestimmt ist. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
3. Der Kunde kann Forderungen aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
4. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig oder sollte sich in den AGB eine Regelungslücke zeigen, so bleiben die AGB im Übrigen wirksam.
5. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten;
dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.